Nutzungsbedingungen

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Nutzungsbedingungen von Bolle – Lastenrad-Einbeck

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Buchung von Lastenrädern über die Internetseite „lastenrad-einbeck.de“ ist ein Angebot von Bolle, juristische vertreten durch die „Konzert- und Kulturfreunde Einbeck e.V.“, Lange Brücke 1, 37574 Einbeck.

Der Verleih der Lastenräder wird jedoch von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen verantwortet. In der Buchungsmaske wird für jedes Rad der Eigentümer und eine Mailadresse für Mangel- und Schadensmeldungen angegeben.

(2) Bolle verleiht zu den nachstehenden Bedingungen, bei bestehender Verfügbarkeit, Lastenfahrräder an registrierte Personen (nachfolgend NutzerInnen).

(3) Das Lastenrad wird von Bolle kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine Weitervermietung durch NutzerInnen ist nicht gestattet.

(4) Durch das Leihen eines Lastenrads akzeptieren NutzerInnen die jeweils aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen.

(5) Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern sie schriftlich (z.B. via E-Mail) vereinbart wurden.

(6) Zu keiner Zeit erwerben NutzerInnen Eigentumsrechte am Lastenrad.

§ 2 Benutzungsregeln

(1) Bolle übernimmt keine Gewährleistung für den ordnungsgemäßen, verkehrstauglichen Zustand des Lastenrades. Vor Fahrtbeginn sind von NutzerInnen die Fahrtauglichkeit und die Verkehrstauglichkeit des Lastenrads zu überprüfen. Dies beinhaltet einen Bremstest sowie die Überprüfung des Lichtes.

(2) Wird durch NutzerInnen ein Mangel festgestellt, der die Verkehrssicherheit beeinflusst, ist Bolle dies unverzüglich mitzuteilen. Das Lastenrad darf in diesem Fall nicht benutzt werden.

(3) Auch kleinere Mängel, beispielsweise an der Transportbox, den Reifen, den Felgen, der Gangschaltung oder sonstigen Teilen des Lastenrads sind dem Anbieter mitzuteilen.

(4) NutzerInnen dürfen das Lastenrad ausschließlich vertragsgemäß gebrauchen (vgl. §603 BGB) und müssen die geltenden Straßenverkehrsregeln (StVO) beachten.

(5) Die Transportvorrichtungen des Lastenrades dürfen ausschließlich sachgemäß genutzt werden. Insbesondere ist auf die jeweils zulässige maximale Last (siehe Gebrauchsanleitung) und die ordnungsgemäße Sicherung des Transportguts zu achten.

(6) Umbauten oder sonstige Eingriffe am Lastenrad sind untersagt.

(7) NutzerInnen haben bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass Dritte weder gefährdet noch behindert werden. In jedem Fall ist, entsprechend dem genutzten Lastenradtyp, der Ständer zu verwenden oder die Feststellbremse zu fixieren.

(8) Beim Abstellen auf Gehwegen ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Durchgangsbreite freigehalten wird, so dass Begegnungsverkehr z.B. mit Kinderwagen und Rollstühlen möglich bleibt.

(9) Rettungswege, Ein- und Ausfahrten, Zugangswege zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, Radwege, Bordsteinabsenkungen, Blindenleitsysteme und Fußgängerüberwege sind grundsätzlich freizuhalten.

(10) Das Anlehnen an Bäume, Fahrzeuge, Lichtsignalanlagen, Verkehrsschilder oder andere Gegenstände ist zu unterlassen.

(11) Das Lastenrad ist während des Nichtgebrauchs mit den zugehörigen Schlössern so zu sichern, dass es nicht ohne Gewaltanwendung entfernt werden kann. Das gilt auch bei kurzer Abwesenheit.

(12) Sollte ein Lastenrad gestohlen werden, haben NutzerInnen den Diebstahl sofort bei der Polizei anzuzeigen, Bolle zu kontaktieren und auch das polizeiliche Aktenzeichen an Bolle zu übermitteln.

§ 3 Leihvorgang und Leihdauer

(1) NutzerInnen sind während der gesamten Leihdauer für das Lastenrad verantwortlich. Dies gilt auch, wenn das Lastenrad währenddessen von Dritten benutzt wird.

(2) Im Allgemeinen erfolgt keine Übergabe oder Abnahme des Lastenrads zwischen NutzerInnen und dem Anbieter. NutzerInnen erhalten die Schlüssel für die Lastenradschlösser, mit denen das Lastenrad gegen Diebstahl gesichert wurde, von einer Ausgabestelle („Station“). Diese ist nicht für den Zustand des Lastenrads verantwortlich und kontrolliert ihn auch nicht. NutzerInnen sind daher verpflichtet Bolle über festgestellte Mängel am Lastenrad zu informieren. Möglichst auch durch die Übermittelung eines Fotos per WhatsApp oder eMail.

(3) Die Station händigt die Schlüssel nur dann an NutzerInnen aus, wenn diese sich durch ein amtliches Dokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis) ausweisen und den bei der Buchung erhaltenen Code vorlegen können.

(4) Die Leihdauer beginnt mit der Entgegennahme der Schlüssel für die Lastenradschlösser und endet mit deren Rückgabe an der jeweiligen Station.

(5) Das Lastenrad ist zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Lastenrad in sauberem und betriebsbereitem Zustand an seinem ursprünglichen Standort abgestellt und mit den zugehörigen Schlössern gegen Diebstahl gesichert wurde. Mindestens eines der Schlösser muss dabei an einem festen Gegenstand angeschlossen werden.

(6) Hat das Lastenrad eine elektrische Tretunterstützung mit einem Akkumulator, ist dieser vor Rückgabe von NutzerInnen aufzuladen, sofern der Ladezustand unter 50 % gefallen ist. Zum Laden ist ausschließlich das mit dem Lastenrad übergebene Ladegerät zu benutzen und dabei die Gebrauchsanleitung zu beachten.

(7) Geben NutzerInnen das Lastenrad nicht ordnungsgemäß zurück, sind NutzerInnen für alle Kosten oder Schäden, die Bolle aus dieser Zuwiderhandlung entstehen, verantwortlich und haftbar.

§ 4 Registrierung

(1) Der Antrag auf Registrierung erfolgt auf Bolles Internetseite „www.lastenrad-einbeck.de“. NutzerInnen können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet haben. Bolle obliegt es nach eigenem Ermessen, Registrierungsanträge anzunehmen oder abzulehnen. Ablehnungen sind gegenüber dem Vorstand des Vereines Konzert- und Kulturfreunde Einbeck e.V. zu rechtfertigen und von diesem zu bestätigen. Grundsätzlich sind Ablehnungen von Registrierungen nur vorgesehen, wenn ein Mangel der persönliche Eignung für die ordnungsgemäße Führung von Lastenrädern bei einer Person vermutet werden muss.

(2) Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen. NutzerInnen sind verpflichtet, eintretende Änderungen der persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Die Daten können selbstständig über das Nutzerportal geändert werden.

(3) Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, sobald NutzerInnen ihr persönliches Kennwort („Passwort“) via Mail erhalten haben.

(4) NutzerInnen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Passwort vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist. Die Weitergabe des Passwortes an Dritte ist untersagt.

(5) NutzerInnen sind verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Passwortes bekannt werden. Falls dieser Informationspflicht nicht nachgekommen wird, sind NutzerInnen für alle Kosten und Schäden, die dem Anbieter aus der Zuwiderhandlung entstehen, verantwortlich und haftbar.

(6) Bolle darf bei begründetem Anlass, insbesondere im Falle des Missbrauchs, NutzerInnen von der weiteren Nutzung ausschließen.

§ 5 Buchung

(1) Eine Buchung wird erst mit der Bestätigung und der Übersendung des Buchungscodes wirksam.

(2) Die Nutzung eines Lastenrades beschränkt sich auf maximal zwei aufeinander folgende Tage, maximal dreimal in einem Kalendermonat.

(3) Buchungsänderungen sind nicht zulässig. Im Falle einer gewünschten Änderung muss die Buchung storniert werden und im Anschluss eine neue Reservierung beantragt werden.

(4) Buchungen können jederzeit storniert werden.

(5) NutzerInnen dürfen das Lastenrad nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich.

(6) Reservierungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, andernfalls behält sich der Anbieter den Ausschluss des/der NutzerInn vor.

§ 6 Datenschutz

(1) NutzerInnen erklären sich damit einverstanden, dass die folgenden persönlichen Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Eintrittsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Buchungs- und Reservierungsverlauf.

(2) Bolle ist berechtigt, die persönlichen Daten von NutzerInnen zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.

(3) Bolle ist berechtigt, persönliche Daten, insbesondere die Anschrift von NutzerInnen, weiterzugeben, wenn Ermittlungsbehörden eine Ordnungswidrigkeit oder die Einleitung eines Strafverfahrens nachweisen.

(4) Ansonsten ist Bolle nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

(5) Das Lastenrad kann mit einem GPS-Modul ausgestattet sein. Eine Ortung des Lastenrads findet bei einem konkreten Missbrauchs- oder Diebstahlsverdacht und regelmäßig zu einem zufälligen Zeitpunkt innerhalb von 24h statt. Die erhobenen Ortungsdaten werden ausschließlich zum Auffinden des Lastenrads verwendet. Es findet keine Übermittlung dieser Daten an Dritte statt.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung von Bolle richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach hat Bolle Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (vgl. §599 BGB)

(2) Im Allgemeinen erfolgt keine Übergabe oder Abnahme des Lastenrads zwischen NutzerInnen und Bolle. Alle NutzerInnen verpflichten sich daher, vor Fahrtbeginn die Fahr- und Verkehrstauglichkeit zu prüfen und den Anbieter unverzüglich über festgestellte Mängel zu informieren. Handelt es sich um einen Mangel, der die Fahr- und Verkehrstauglichkeit beeinflusst, darf das Lastenrad nicht benutzt werden! Im Versäumnisfall sind NutzerInnen selbst für während der Leihdauer entstandene Schäden, sowie eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftbar. Um Bolle dafür in Haftung zu nehmen, muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass dieser seine Wartungs- bzw. Informationspflicht verletzt hat.

(3) Bolle haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Lastenrad trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht. Er haftet ebenfalls nicht für Schäden am Transportgut.

(4) NutzerInnen haften für alle Veränderungen und Verschlechterungen des geliehenen Lastenrads, die durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, sowie den Verlust oder Untergang des gesamten Lastenrads oder einzelner Teile. Dies gilt nicht, wenn NutzerInnen die Veränderung bzw. Verschlechterung nicht zu vertreten haben.

(5) NutzerInnen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Lastenräder kein Vollkaskoschutz und kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Sie sind daher ausschließlich durch eine eventuell von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung versichert.

§ 8 Unfälle

(1) Bei Unfällen, an denen außer einem/einer NutzerIn auch Dritte oder das Eigentum Dritter beteiligt sind, ist unverzüglich sowohl die Polizei als auch der Anbieter zu verständigen und das polizeiliche Aktenzeichen an den Anbieter zu übermitteln.

(2) NutzerInnen sind verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Widrigenfalls haften NutzerInnen für den auf Seiten des Anbieters entstehenden Schaden.

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

(1) Bolle kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe aller oder einzelner Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.

(2) Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der ungültigen möglichst nahekommt, zu ersetzen.

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